Der Vorsteuerabzug dient zur Entlastung des Unternehmers von der Umsatzsteuer, diese besteuert den Austausch von Leistungen. Als Steuerträger wird Ihr Einkommen durch die Besteuerung gekürzt, Da Sie, als Steuerträger auch Endverbraucher sein sollten, dient dieses Modell zu Ihrem Vorteil.
Vorsteuerabzug – Was? Wozu? Warum?
Der Vorsteuerabzug berechtigt Sie, die Vorsteuern von der geleisteten Steuer abzuziehen, die Ihnen ein anderer Unternehmer in Rechnung gestellt hat.
Berechtigung zum Vorsteuerabzug
Zum Vorsteuerabzug sind jene Unternehmer berechtigt, die eine Lieferung oder eine andere Leistung im Inland für das eigene Unternehmen ausführen. Hierfür muss eine vorschriftsmäßige Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) vorliegen. Als ausgeführte Lieferungen gelten für ein Unternehmen, Lieferungen und sonstige Leistungen, sowie die Einfuhr von zweckmäßigen Gegenständen für das Unternehmen, wovon 10 Prozent zu unternehmerischen Zwecken dienen müssen.
Vorsteuerabzugsberechtigt sind Unternehmen, die mehrwertsteuerpflichtig sind. Ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich, wenn der Käufer seine Anschaffung für den privaten Bereich tätigt. Voraussetzung für Sie, als Unternehmer, um einen Vorsteuerabzug zu erhalten. ist eine Rechnung.
Rechnung als Voraussetzung
Um einen Vorsteuerabzug geltend zu machen, müssen bestimmte Angaben in der Rechnung enthalten sein:
- Namen und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
- Namen und Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Leistungsempfängers (Kunden)
- Einmalig vergebene, fortlaufende Nummer zur Identifizierung der Rechnung
- Das Ausstellungsdatum der Rechnung
- Die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. eine Beschreibung (Art und Umfang) der sonstigen Leistung
- Liefer- bzw. Leistungsdatum oder den Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt
- Entgelt bzw. Nettobetrag und den anzuwendenden Steuersatz
- Der Umsatzsteuerbetrag
- Das Datum der Rechnungsausstellung
- Die fortlaufende Rechnungsnummer
- Die Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) des leistenden Unternehmers
- Bei Rechnungen von einem Gesamtbetrag von mehr als 10.000€, sowie bei Übergang einer Steuerschuld auf den Rechnungsempfänger (Reverse Charge), muss die UID-Nummer des Leistungsempfängers zusätzlich angegeben werden
Kleinbetragsrechnungen
Kleinbetragsrechnungen werden Rechnungen genannt, die den Gesamtbetrag von 150€ nicht überschreiten. Diese beinhalten folgende Angaben:
- Name, sowie Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
- Das Ausstellungsdatum
- Die Menge, als auch die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände (oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung)
- Der Lieferungstag, sonstige Leistung oder Zeitraum, über diesen sich die Leistung erstreckt
- Den Gesamtbetrag (Entgelt und Steuerbetrag gesamt)
- Der anzuwendende Steuersatz
Der Name und die Anschrift des Leistungsempfängers, die fortlaufende Rechnungsnummer und die UID – Nummer müssen nicht angegeben werden. Eine Angabe des Bruttobeitrages und des Umsatzsteuersatzes reichen aus.
Quellen
Bundesministerium für Finanzen

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