In diesem Artikel geht es um fehlerhafte Rechnungen, die bewirken, dass ein Vorsteuerabzug nicht mehr möglich ist.
Wenn alle materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind, ist eine vollständige und fehlerfreie Rechnung notwendig, um die Vorsteuer in der Buchhaltung ermitteln zu können und damit abgezogen werden kann.
Die wichtigste materielle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist das Vorliegen einer tatsächlichen Leistung an den Unternehmer, prinzipiell berechtigt nur eine formell richtige Rechnung zum Vorsteuerabzug.
Wenn das Finanzamt feststellt, dass eine Rechnung fehlerhaft ausgestellt wurde, wird die Vorsteuer rückwirkend storniert und die falschen Rechnungen können zu Säumnisfolgen führen. Auch finanzstrafrechtliche Konsequenzen können die Folge falsch ausgestellter Rechnungen sein. Erst wenn eine falsche Rechnung berichtigt worden ist, ist das Recht auf Vorsteuerabzug wieder gegeben.
Die notwendigen Merkmale einer Rechnung, die zum Vorsteuerabzug berechtigen:
- Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
- Name und Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag EUR 10.000 übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird;
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der sonstigen Leistung;
- Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abgerechnet werden (zB Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;
- Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4 UStG) und den anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt;
- der auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag.
Weiters hat die Rechnung folgende Angaben zu enthalten:
- Ausstellungsdatum
- fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird;
- soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag (einschließlich Umsatzsteuer) einen Betrag von EUR 150 nicht übersteigt ( auch bekannt unter dem Begriff Kleinbetragsrechnungen), sind lediglich erforderlich:
- Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der sonstigen Leistung;
- Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt;
- Entgelt und Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe und
- der Steuersatz.
In vielen Fällen ist der ursprünglich rechnungsstellende Unternehmer nicht mehr vorhanden und das Recht auf Vorsteuerabzug dadurch endgültig und unwiederbringlich verloren. Dies kann zu hohen finanziellen Belastungen im Unternehmen führen. Deshalb sollten Unternehmer bzw. deren Buchhalter auf die Korrektheit von Rechnungen achten oder Software wie easybill verwenden, die steuerlich korrekte Rechnungen erstellt.

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